Rechtlich exakt umschrieben stellt ein Terminkontraktgeschäft = Futures-Kontrakt (“contract for future delivery”, “futures contract”, oder kurz “Futures”; von engl. “future”, »Zukunft«; “Zukunftskontrakt”) eine freie, gegenseitig bindende rechtsgültige Vereinbarung zwischen zwei Vertragsparteien dar, welche zum Inhalt hat,
einen qualitativ genau definierten Vertragsgegenstand, den sogenannten Basiswert (“underlying”), wie z.B. Waren bestimmter Qualitätsmuster, Devisen, Aktien- und Aktienindizes, ausgewählte Zinstitel oder sonstige Verfügungsrechte,
in einer ganz bestimmten Quantität (d. i. eine fixe Menge an vertretbaren Sachen bzw. ein vorgesehener Nominalwert an einem Finanzinstrument, der den Kontraktumfang bildet; Schlusseinheit, Einheitssatz, “Kontraktvolumen”, Terminkontraktbetrag)
auf einen fixierten zukünftigen Zeitpunkt oder auf eine festbestimmte künftige Frist (den “Termin”)
zu einem festgesetzten Preis (Kontraktpreis zum Termin), der sich fortschreibt von dem an der Börse zweiseitig ausgehandelten Terminpreis (Futureskurs, Futures-Preis, Terminkurs; Abschlusspreis),
an einem börslich festgelegten Bestimmungsort (“delivery location”) zu überliefern (Verkauf des Futures = Short-Futures-Position) bzw. zu übernehmen und zu bezahlen (Kauf des Futures = Long-Futures-Position) oder, wenn nötig, statt Vollzug der physischen Belieferung einen Wertausgleich* vorzunehmen.
[* Als Wertausgleich oder Barausgleich (“cash settlement”) bezeichnet man einen an die Gegenpartei eines im Wert gestiegenen Termingeschäfts gerichteten Ausgleichsanspruch in barem Geld. Der Abschluss durch Barausgleich hat die Abgeltung des Vorteils aus der höherwertigen Position im Zuge der Endabwicklung des Geschäfts zum Zweck.]
Futures fallen somit nicht unter den Wertpapierbegriff, sondern prägen sich in Verträgen, den Futures-Kontrakten aus. Futures sind auf die Zukunft abstellende, d.h. an einen bestimmten Termin geknüpfte normierte wirtschaftswertige Verträge (terminierte Finanzkontrakte, Termingeschäfte i.e.S.; allg.: Verfügungsrechte aus Zeitgeschäften), die nach einheitlichem Muster in gleichmäßiger Form an spezialisierten Börsen: den Terminbörsen, ausgehandelt, notiert und über eine besondere Verrechnungsstelle der Terminbörse (Clearingstelle) reguliert und abgewickelt werden (“Börsenterminkontrakt”). Im Unterschied zu den individuell vereinbarten Termingeschäften (Zeitgeschäfte, vornehmlich Lieferungsgeschäfte oder speziell sog. Forwards und Forward Rate Agreements FRAs), aus denen sie sich historisch entwickelt haben, bleibt die persönliche Identität der einzelnen Marktteilnehmer im börslichen Handelsverkehr mit Futures zwischen einander als auch Dritten gegenüber verborgen. Das für dieses Verfahren notwendige Element der Rechtssicherheit steuern die Terminbörsen durch ihre außer Frage stehende Integrität bei. Terminkontraktgeschäfte in Futures sind demnach durch Standardverträge reglementierte, börsenmäßig (anonym) gehandelte Verfügungsrechte über genau umrissene künftige Leistungen, für deren Erfüllung das Clearinghaus der Börse die Garantie übernimmt.
Die Organisationsform des börslichen Terminhandels bringt eine weitere, höchst wichtige Eigenheit von Futures hervor. Sie mildert das Risiko des Versagens der Gegenpartei ganz erheblich (Ausfallrisiko, “default risk”), das herrührt von schlagartigen Sprüngen und übersteigerten Schwankungen der Börsenkurse von Futures. Durch Selbsteintritt der Clearingstelle als unmittelbare, zentrale Vertragspartnerin der ursprünglichen Teilhaber aller Börsentermingeschäfte trägt sie zur Erfüllungssicherheit von Futures insofern bei, als auch im denkbar ungünstigsten Fall das rechnerisch maximale Ausfallrisiko reduziert wird auf potentielle Verluste, die immer nur auf Rechnung eines einzigen Handelstages zurückgehen. Die Clearingstelle rechnet die mit den Änderungen des Marktpreises schwankenden Buchforderungen und Verbindlichkeiten aus schwebenden Terminkontraktgeschäften auf und schreibt die daran hängenden Gewinnsummen nach Ablauf jedes Handelstages den betreffenden Handelskonten gut bzw. belastet diese mit den Verlustsummen. Die variierenden Tagesschlusskurse der gehaltenen Futures finden damit ihre Entsprechung in einem täglich variierenden Wertstand des Guthabens. Durch eine derartige auf den Marktverlauf exakt abgestimmte Vorgangsweise einer wechselseitigen Verrechnung und Umverteilung der aus den Kursverschiebungen resultierenden Differenzbeträge werden sämtliche der Positionen in Futures, solange noch unvollzogen, gemäß ihren momentanen Marktwerten börsentäglich finanziell zum Ausgleich gebracht (“mark to market”-Prinzip, Prinzip der fortlaufenden Regulierung, “periodical settlement”).*
[* Das periodische Liquidationsverfahren bezweckt ferner, die Gefahr einer Anhäufung von Vermögensverlusten auszuschalten. Insoweit es diese Gefahr reell zum schwinden bringt, verbürgt es die Sicherheit im Handel mit Futures andauernd und überhaupt. – Vgl. für den ganzen Abschnitt auch die Betrachtungen über die Rolle der Clearingstelle (“clearing house”), die ihr bei der Regulierung von Futuresgeschäften zufällt, insbesondere über die Auswirkung des “marking to market” auf die Wertfortschreibung von Futures-Kontrakten.]
Futures sind nicht nur nach ihrem Begriffe, sondern auch nach ihrem wirtschaftlichen Wesen ganz auf künftige Leistungen ausgerichtet. Dass dem so ist, bezeugt der Umstand, dass die aus dem Abschluss von Futures-Kontrakten hervorgehenden rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen ihrer Bewirkung durch abschließende Leistung und Gegenleistung fast immer zeitlich weit vorauseilen. Letztere gelangen sohin nicht, wie es bei einem “Direktgeschäft”* devisen realtime üblich ist, gleich zur Zeit der Abmachung des Geschäfts Zug-um-Zug zum Austausch, sondern sind von vornherein auf einen rechtswirksam vereinbarten, vorausbestimmten ferneren Zeitpunkt, den “Termin”, hinausgeschoben. Zwar werden beide Parteien an einem Futures sich in der Jetztzeit handelseinig über das Tauschverhältnis, das ist die Verständigung auf einen Terminpreis (Futureskurs) im Zeitpunkt des Abschlusses** des Kontrakts an der Börse, zu dem der unterliegende Handelsgegenstand (“underlying” des Futures) zum Austausch bestimmt ist; die Besorgung der tatsächlichen Vertragserfüllung entweder durch effektive Lieferung, Übernahme und Bezahlung desselben oder, falls erfordert, durch Wertausgleich in Geld ist indes – unter Berücksichtigung der täglichen Aufrechnung – erst zu einem fixierten künftigen Termin vorgesehen. Zwischen Vertragsabschluss von Futures-Geschäften an der Börse und Erfüllung “zum Termin” verstreichen gemeinhin mehrere Tage oder Wochen, eventuell Monate. Eine solche über organisatorisch-technisch bedingte Erfordernisse hinausreichende zeitliche Kluft zwischen Verpflichtungsgeschäft und Erfüllungsgeschäft ist kernbildend nicht allein für Börsentermingeschäfte in Futures, sondern für alle Arten von Termingeschäften ohne Ausnahme.
[* Das Geschäft für prompte Lieferung (Effektivgeschäft, Bargeschäft, Tagesgeschäft, “Direktgeschäft”; engl.: “actuals”, “spot contract”) wird in der Wirtschaftssprache, sofern es um Finanzgeschäfte geht, üblicherweise (besonders im Börsenverkehr) mit dem Namen Kassa-, Komptant- (bzw. Geschäft “per Kassa”, Kasse(n)- oder Kontant-) oder Promptgeschäft, bei Umsatzgeschäften mit vereinheitlichter (typisierter, physischer) Handelsware dagegen als Spot(markt)-, Effektiv- i. e. S. oder, speziell an Warenbörsen, auch als Lokogeschäft (“cash contract”) bezeichnet. Jene Zweiteilung der Geschäftsform in Effektiv- und Zeitgeschäft stellt im Wesentlichen ab auf den Erfüllungszeitpunkt des Geschäfts. Die Erfüllung übernommener vertraglicher Verpflichtungen, bei einem Kaufgeschäft also der reale Vollzug des Austausches von Vertragsgegenstand gegen Geld sowie deren gegenseitige Übereignung, erfolgt bei prompten Geschäften in idealtypischer Weise vor Ort gleich zur Zeit des Vertragsschlusses (“Lieferung gegen Zahlung jetzt”, “Leistung für Gegenleistung jetzt”, Realkauf, Handkauf); in der Praxis bestimmt indes die konkrete Beschaffenheit des jeweiligen Handelsgegenstandes vielfach die Erfüllungsfrist entscheidend mit: Im Falle von Börsenpapieren der Wertpapierbörsen, wie beispielshalber den Kassageschäften in Aktien, erstreckt diese sich – aufgrund historisch eingewurzelter, allgemein anerkannter Usancen, vorlängst aber auch abwicklungstechnisch-organisatorischer Umstände halber – zumeist über zwei bis maximal drei Geschäftstage hin (“Valuta zwei” bzw. “drei Tage”). In Einzelfällen dauert die Erfüllungsfrist eines Effektivgeschäftes auch bis zu 5 Tage, für bestimmte (“schwimmende” oder “rollende”) Waren des Außenhandels aus Gründen der Umschlagszeit zum Teil noch erheblich länger (“auf Lieferung in einigen Tagen”, “per einige Tage”). Bei Handelsgeschäften in prompter Ware werden i.Allg. alle wesentlichen Eckpunkte des Kaufvertrages in Einzelverhandlungen individuell verhandelt, wobei die Erbringung der stipulierten Gabe und Gegengabe i. d. R. ausdrücklich bezweckt ist und die Effektivlieferung gewöhnlich binnen kürzester Frist (“sofort”) tatsächlich erfolgt. Vorbedingung hierfür freilich ist, dass das Umsatzobjekt bereits handgreiflich existiert – was hinwieder bei Termingeschäften (Zeitgeschäften, Lieferungsgeschäften, Kauf auf Lieferung) einstweilen nicht notwendig der Fall zu sein braucht.]
[** Tatsächlich begründet der Abschluss eines Futures an der Börse überhaupt keine rechtsgültige Abmachung zwischen den initiierenden Parteien, sondern jedes Mal im Moment der Einigung (“matching”) schaltet sich die Clearingstelle der Terminbörse ohne sichtbar zu werden selbstwirkend in das Futures-Geschäft ein. Durch diesen Akt übernimmt sie in identischer Stellung die Position der unmittelbaren Gegenpartei beider ursprünglicher Parteien. Ein direktes Band zwischen Käufer und Verkäufer eines Futures gibt es sonach nicht, sie verbleiben zwischen einander, wie oben erwähnt, auf beiden Seiten vollkommen anonym. Genau genommen gelangen im Augenblick des Zustandekommens eines Futuresgeschäftes für dasselbe zwei separate Vertragsbeziehungen gleichzeitig zur Entstehung, in deren Mitte immer das Clearinghaus in organischer Verbindung steht. Da nun die finanzielle Integrität der Clearingorganisation ebenso tadellos als unzweifelhaft erscheint, kommt durch diese besondere Verfahrensweise das sonst herrschende Bonitätsrisiko praktisch ganz in Wegfall.]
Das beigegebene Schaubild mag zur Veranschaulichung des dargelegten Sachverhaltes dienen:
Futures werden in der fachbezogenen Sprache nach ihrem Verpflichtungscharakter als zweiseitig verpflichtende, börsennotierte “unbedingte Terminkontraktgeschäfte” (“forward commitment”) bezeichnet; denn wer einen Futures-Kontrakt abschließt, ist von Rechts wegen an die dingliche boerse realtime Erfüllung des Vertrags zu dessen Erfüllungszeit persönlich gebunden, praktisch mithin solange er ein zweites, befreiendes Gegengeschäft vor Ablauf des Termins unterlässt. Der vorstehende Titel stellt also allein aus sich heraus den Aspekt der Erzwingbarkeit der wechselseitigen Übereinkunft mit der größten Wortdeutlichkeit vor Augen. Den “unbedingten Termingeschäften” stehen die “bedingten Termingeschäfte” (Prämiengeschäfte) gegenüber, in deren Kreis sich sämtliche Optionsgeschäfte einreihen. In der Natur der Letzteren liegt es wieder, dass sie dem Optionsinhaber das Recht gewähren, mit Ablauf der Optionsfrist sein Recht aus der Option ungenutzt verstreichen zu lassen und vom verhandelten Grundgeschäft zurücktreten zu dürfen.
Der Leser beachte, dass es nach obiger Lesart sich um eine gängige Kennzeichnung von Futures unter rechtlichem Blickwinkel handelt. Aus Sicht eines Spekulierenden (Trader) dagegen, für den allein das Motiv der Bereicherung durch Gewinnerzielung aus Preisdifferenzen leitend ist, lassen Futures sich durch folgende Sprachregelung knapp und treffend charakterisieren:
Ein Futures repräsentiert eine an der Börse nach einem vorgegebenen Muster abgeschlossene rechtlich bindende, zeitlich befristete Wette auf ein Steigen oder Fallen des Terminkurses (Futureskurs) eines unterliegenden Wettgegenstandes. Der Wetter auf steigende Kurse (= Käufer des Futures, Long) erhält die mit dem Kontraktumfang des Futures malgenommene Preisdifferenz zwischen einem künftig höheren und dem jetzigen Abschlusspreis ausbezahlt. Der Wetter auf herabgehende Kurse (= Verkäufer des Futures, Short) erhält dementgegen die mit dem Kontraktumfang des Futures malgenommene Preisdifferenz zwischen dem jetzigen Abschlusspreis und einem späteren niedrigeren Preis ausbezahlt. Was der eine Teil dabei gewinnt, verliert ein anderer (Differenzspiel).
Eine Realisierung des Wettergebnisses ist beiden Vertragsteilen gleichermaßen bis zum letzten Handelstag des Futures jederzeit zu den Börsenstunden durch einseitige Beendung der Wette möglich. Der Futures-Käufer (Long) macht Gewinn, wenn es ihm während der Andauer der Wette gelingt, zu einem den Einstandskurs übersteigenden Kurs auszusteigen, während dem Futures-Verkäufer (Short) ein Gewinn zufällt, sowie ihm der Ausstieg zu einem unter dem Einstandskurs zurückbleibenden Kurs zugänglich ist.
Eine Eigenart im Handelsverkehr mit Futures stellt ihr Aufrechnungsverfahren dar. Geht das Wettgeschäft über die Tagesfrist hinaus, so gelangen zum Schluss jedes Börsentages sämtliche der von den Preisverschiebungen auf dem Terminmarkt hergenommenen unrealisierten Zwischengewinne nach eindeutig definierten Regeln bar zur Vergütung geradeso wie alle davon herrührende Zwischenverluste bar zum Ausgleich gebracht werden. Für die ordnungsgemäße Durchführung des Ausgleichs bürgt das Clearinghaus der Terminbörse. Die gehaltenen Positionen selbst bleiben, im Wert nun egalisiert, davon unangetastet weiterhin aufrecht. Sie unterliegen damit vor wie nach dem Wertänderungsrisiko. Die absolute Höhe der jeweils ersten Differenzzahlung bemisst sich nach dem Abstand des im Moment des Abschlusses etfs kritik der Wette auf dem Terminmarkt des Wettobjekts ermittelten Referenzpreises (Einstandskurs) zum festgestellten Schlusskurs aus jener Handelsphase. Letzterer gibt dann am darauffolgenden Börsentage seinerseits den Maßstab ab für eine nächste Differenzzahlung usf. Der jeweilige Unterschiedsbetrag wird unmittelbar nach vollständiger Verrichtung der börsentäglichen Aufrechnung jenen Marktteilnehmern honoriert, zu deren Gunsten er entstanden ist. Der Gegenpartei wird dieser umgekehrt jeweils zur Last geschrieben (vgl. Gewinn und Verlust aus Futuresgeschäften).
Demnach liegt das Wesen von Futures in der Bedeutung eines von selbst sich wiederholenden Wettvertrages von je börsentäglicher Laufdauer, der beide Teile gleichermaßen verpflichtet, nach Vollendung jedes Handelstages die durch Marktwertminderungen ausgelösten Differenzzahlungen an die Gegenpartei zu leisten, und sie berechtigt, die durch Marktwertzuwächse ausgelösten Differenzzahlungen von dieser zu empfangen.
Wettverträge in Futures werden unmittelbar angebots- und nachfragewirksam. Der Wetter auf steigende Preise fragt Futures nach, der Wetter auf herunter gehende Preise bietet Futures an. Nach der konkreten Ausgestaltung des Musterkontrakts, von dem die einzelne Wette hergeholt ist (den Kontraktspezifikationen), reguliert sich die Art der Übertragung von Angebot und Nachfrage auch auf den Termin. Allein die auf Realerfüllung zurechtgemachten Wettverträge haben die besondere Eigenheit an sich, dass sie sich im Gewand eines generellen Handelskaufs auf Termin präsentieren. In dieser Form umschließt die Wette obendrein eine rechtlich durchsetzbare Verpflichtung, am Laufzeitende den Realaustausch jenes Gutes, auf das die Wette als ihr unterliegendes Wettobjekt abstellt, gegen Zahlung des letztfestgestellten Börsenpreises (Liquidationspreis) der Sache nach vorzunehmen. Es ist dies, wie schon oben dargelegt, ein von Seite der Börse qualitativ wie quantitativ genau definierter Marktgegenstand, wie etwa 5000 Scheffel Weizen, 1000 Fass Rohöl, nominal 100000€ von bestimmten Bundesanleihen, 125000 Euro gegen US-Dollar etc. Wer mit Futures dieser Kategorie wettet, muss also aktien zinsen bei Ablauf oder auch schon ab einem ganz bestimmten Stichtag gegen Ende der Wettfrist damit rechnen, auf Erfüllung in natura in Anspruch genommen zu werden. Die vorgenommene Wette leitet damit geradewegs einen gegenständlichen Handelskauf/verkauf auf Termin ein.
Längst nicht alle Arten von Futures-Wetten bedürfen einer Naturalerfüllung. Statt einer wirklichen Überlieferung des Wettgegenstandes verlangt heutzutage die überwiegende Mehrzahl von ihnen von vornherein die Regulierung durch Wertausgleich (Cash Settlement, “financial settlement”). Diese Verfahrensweise ersetzt die Effektiverfüllung durch physischen Transfer von Gütern im Zeitpunkt der Terminfälligkeit durch Barabgeltung, ohne dabei eine Partei gegenüber der einer tatsächlichen Andienung finanziell schlechter zu stellen. Allein unter jenen börslichen Regelsystemen, die eine materielle Form der Endabwicklung zur Vorschrift geben, ist der Wetter auf sinkende Kurse, wenn er an seiner Wette über eine festgelegte, auf den Schluss ihrer Laufzeit fallende Frist hinaus festhält, zur Lieferung und Übergabe (Verkauf des Futures = Short-Futures-Position), der Wetter auf steigende Kurse (Kauf des Futures = Long-Futures-Position) zur Abnahme und Bezahlung des Referenzgutes (Underlying) verpflichtet.
Typisch für derartige Wettspiele, und damit typisch auch für den Handelsverkehr in Futures überhaupt, ist ferner der Umstand, dass zur Durchführung der Wette selbst der materielle Besitz des Wettgegenstandes für die Einleitung einer Short-Position gerade so entbehrlich ist wie die Verfügung über die ganze Kaufsumme für die Einleitung einer Long-Position. Sonach ist jedermann, der sich dazu berufen fühlt, in die Lage gesetzt, durch Geldeinsatz von vergleichsweise mäßigen Summen die Stellung eines Futures-Händlers einzunehmen und ummittelbar am Geschehen auf den Zukunftsmärkten mitzuwirken. Üblich für den Einsatz ist ein nur geringer Bruchteil von ca. 5 bis 20 Proz. des Gesamtwertes des Underlying, der von den Börsen als Garantieleistung genommen wird. Je geringer dieser Anteil sich berechnet, desto devisengeldkurs verhältnismäßig größer wird die Dimension für den potenziellen Gewinn- oder Verlust, den eine durch die Tatsachen bestätigte oder getäuschte Überzeugung nachher einzuspielen vermag (Hebeleffekt).* Für für beide Seiten ist das Futuresgeschäft ein Wettgeschäft mit gleichen Einsätzen und gleicher Ungewissheit über dessen Ausgang.
[* Wette und Glücksspiel sind streng auseinanderzuhalten. Während Wetten zu einem guten Teil auf Kalkül, Wissen und Urteilskraft beruhen, fordern Letztere ganz bewusst nichts als die bloße Zufallsgunst heraus. Insofern lassen fundierte spekulativ motivierte Futuresgeschäfte sich wohl vergleichen dem Abschluss einer “kohärenten” Wette, vorgenommen bspw. bei einem ordentlichen Buchmacher (“Glücksvertrag”; man spricht wegen des diesen anhängenden Spielrisikos auch von “aleatorischen Verträgen”). Ihm selbst lässt sich als Analogon das Clearinghaus, das den “Wetteinsatz” (“margin”) entgegennimmt und verwaltet, vergleichend gegenüberstellen. Doch Achtung: Anders als bei allerlei herkömmlichen Wetten ist ein möglicher Wettverlust bei Geschäften mit Futures prinzipiell von Anfang bis zu Ende nicht auf den Wetteinsatz “margin” beschränkt, sondern kann unter ungünstigen Marktverhältnissen mitunter weit darüber hinausgehen!]
Der Wetter in Futures ist bei alledem in seiner Disposition völlig frei. So gut er bei getäuschten Erwartungen seinen Einsatz vor dem Risiko weiteren Verlustes bewahren, so gut kann er die mit Erfüllung der Erwartungen zufallenden Gewinne im Geschäft belassen oder sie eben mitsamt dem Wetteinsatz selbst gleich wieder aus dem Spiel nehmen. Auch einen materiellen Güterumschlag bei Wettablauf hat er in Wahrheit nicht zu besorgen. Der Wettende kann seine Wette nämlich von sich aus, wann immer ihm daran gelegen ist, ohne Mühe sogleich wieder beenden. Dazu hat er nichts anderes nötig als solange die Wette noch andauert seiner laufenden Wette eine deckende umgekehrte Wette (“Gegengeschäft”) an die Seite zu stellen. Die Wirksamkeit des ersten Börsenwettgeschäftes wird mit dem zweiten Geschäft, dem deckungsgleichen Realisationsgeschäft, im Effekt auf der ganzen Linie aufgehoben, das Futures-Geschäft ist für ihn hiernach zu Ende. Mit der Glattstellung parallel geht ein vom Ergebnis der Marktentwicklung abhängiger Anspruch auf eine abschließende Ausgleichszahlung, welche wieder vom verlierenden Teil an die Clearingstelle zu leisten ist und welche der gewinnende Teil von ihr erhält. Für die effektive Höhe jenes letzten Zahlungsbetrages ist die zum Aufhebungszeitpunkt des Futuresgeschäfts sich ergebende Kurswertdifferenz des Kontrakts zum Einstandskurs desselben Tages, sonst zum Vortagsschluss maßgeblich. Die hieraus berechnete Summe wird dem zugeordneten Verrechnungskonto des Händlers zugute gebracht bzw. zu Last geschrieben. Der Gesamterfolg durch eine mehrtägige Wettdauer der Futures-Wette stimmt, von Zinseffekten abgesehen, in der Gesamtbilanz schließlich überein mit den in eine Summe zusammengezogen börsentäglich verrechneten Einzelsalden.
Über die Spekulation auf fallende oder steigende Kursentwicklungen (Trading) hinaus lassen Futures sich – mit dem hierzu nötigen handelstechnischen Sachverstand – noch weit nuancierteren Zwecken nutzbar machen, nicht am wenigsten dem des Schutzes vor Preisänderungsrisiken (Hedging) als ferner auch dem der Umsetzung einer Arbitrage.
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